Voraussetzungen für die Registrierung als Patentanwalt
Gemäß dem Commonwealth Patents Act 1990 muss eine Person, die als Patentanwalt in Australien tätig werden möchte, gemäß Abschnitt 198 des Gesetzes registriert sein. Die Registrierung berechtigt die Person, sich Patentanwalt zu nennen, und ermöglicht es der Person, das Recht auf berufliche Privilegien zu genießen (ohne die die Rechte der Mandanten beeinträchtigt werden könnten).
Um ein eingetragener Patentanwalt zu werden, muss der Antragsteller einen Abschluss, ein Diplom oder eine postgraduale Qualifikation in einem Bereich potenziell patentierbarer Gegenstände haben, Prüfungen (in neun vorgeschriebenen Fachgebieten) bestanden (oder davon befreit worden) oder einen akkreditierten Studiengang bestanden haben, der die Anforderungen für die Registrierung erfüllt und in Australien ansässig ist. Sie müssen auch in einer Position oder Positionen beschäftigt gewesen sein, die Erfahrung in der Patentrecherche bieten, Ausarbeitung von Patentschriften, Vorbereitung der Einreichung und Verfolgung von Patentanmeldungen in Australien und Übersee, und Beratung bei der Verletzung und Gültigkeit von Patenten. Die Person muss mindestens zwei ununterbrochene Jahre oder insgesamt zwei Jahre innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren in der Position oder den Positionen beschäftigt gewesen sein.
Darüber hinaus muss der Anmelder eine von einem registrierten Patentanwalt, der seit mindestens fünf Jahren registriert ist, verfasste Fähigkeitserklärung vorlegen, aus der hervorgeht, dass der Anmelder nach Ansicht dieses registrierten Anwalts Erfahrung in einer oder mehreren der erforderlichen Fähigkeiten hat. Der eingetragene Patentanwalt, der die Erklärung abgibt, ist idealerweise der Anwalt, der während seiner Tätigkeit als Patentanwaltsanwärter an der Überwachung des Anmelders beteiligt war.
Beabsichtigte Kandidaten können durch einen Antrag beim Trans Tasman IP Attorneys Board feststellen, ob ihre technischen Qualifikationen den Anforderungen des Reglements entsprechen.
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Voraussetzungen für die Eintragung als Markenanwalt
Für die Ausübung der Tätigkeit im Bereich der Marken ist zwar keine Eintragung erforderlich, jedoch dürfen sich nur Personen, die im amtlichen Register der Markenanwälte eingetragen sind, als Markenanwalt oder Markenanwaltsbevollmächtigter bezeichnen und die Rechte wie das berufliche Privileg genießen (ohne das die Rechte eines Mandanten beeinträchtigt werden können).