Wie sammle ich auf einem Urteil?
Sobald das Gericht eine Anordnung erlässt, wonach die andere Person Ihnen geschuldetes Geld zahlen muss, bedeutet dies nicht, dass die Person Ihnen an diesem Tag einen Scheck ausstellt. Normalerweise sammelt das Gericht das Geld nicht für Sie ein. Wenn der Beklagte in Ihrem Fall nicht bereit ist, die Schulden zu begleichen oder einen Zahlungsplan auszuarbeiten, liegt es an Ihnen, die zur Vollstreckung des Urteils erforderlichen Schritte zu unternehmen. Dies kann weitere rechtliche Schritte erfordern. Um eine Vollstreckungsmaßnahme einzuleiten, müssen Sie weitere Formulare ausfüllen und beim Gericht einreichen, die erforderlichen Anmeldegebühren entrichten und zu weiteren Anhörungen vor Gericht erscheinen.
Der Gerichtsbeschluss, der die andere Person zur Zahlung verpflichtet, wird als Urteil bezeichnet. Es wird automatisch in dem Gericht aufgezeichnet, das Ihren Fall gehört hat. Sie müssen in der Regel 10 Tage warten, bevor Sie weitere rechtliche Schritte zur Durchsetzung des Urteils einleiten können.
Welche Art von Fall kann ich einreichen?
Sobald die Wartezeit verstrichen ist, gibt es drei verschiedene Möglichkeiten, wie Sie auf dem Urteil sammeln können:
- Pfändung des Lohns der anderen Person;
- Pfändung des Bankkontos der anderen Person; oder
- Beschlagnahme des persönlichen Eigentums oder der Immobilien der anderen Person.
Sie müssen Dokumente beim Gericht einreichen und der anderen Person Kopien aller Anträge oder Korrespondenz zur Verfügung stellen, die Sie beim Gericht einreichen, um Geld oder Eigentum zu garnieren oder zu beschlagnahmen.
Wenn die andere Person nicht über einen Job, ein Bankkonto, Immobilien oder andere bedeutende Eigenschaft, Sie können Schwierigkeiten haben, auf dem Urteil zu sammeln.
Weitere Informationen zum Sammeln eines Urteils vor einem Bezirksgericht finden Sie in der Broschüre, Sammlung nach dem Urteil – So sammeln Sie Ihr Urteil vor dem Bezirksgericht von Maryland (DC-CV-60BR)/Cómo cobrar ell fallo en el Tribunal de Distrito de Maryland (DC-CV-60BRS).