FAQ’s
F: WAS SIND DIE VERSCHIEDENEN ARTEN VON FERNSEHLIZENZEN?
A: Es gibt sechs Arten: 1] Eine inländische Lizenz, früher als Privatlizenz bekannt, für Haushalte und / oder Einzelpersonen, die die Verwendung der lizenzierten Geräte nur in den registrierten Wohngebäuden des Benutzers autorisiert; 2] Eine konzessionäre inländische Lizenz; 3] Eine Geschäftslizenz für Unternehmen (einschließlich Regierungsstellen), die Fernsehgeräte in ihren geschäftlichen / kommerziellen Aktivitäten oder in Geschäftsräumen verwenden, die für geschäftliche Zwecke genutzt werden; 4] Eine Händlerlizenz für Unternehmen, die Fernsehgeräte; 5] Eine Vermieterlizenz für Unternehmen, die Fernsehgeräte vermieten; und 6] Eine Mobilfunklizenz für ein Fernsehgerät in jedem Fahrzeug, Wohnwagen, Wohnmobil, Schiff oder Flugzeug, das für private Zwecke verwendet wird.
F: WER BRAUCHT EINE FERNSEHLIZENZ?
A: Im Sinne des Rundfunkgesetzes Nr. 4 von 1999 in der jeweils gültigen Fassung jede natürliche oder juristische Person, die ein Fernsehgerät besitzt und / oder verwendet. Eine Lizenz bleibt zahlbar, unabhängig davon, ob ein in seinem Besitz befindliches Fernsehgerät verwendet wird oder nicht.
F: WANN IST EINE FERNSEHLIZENZ ZAHLBAR UND WIE LANGE IST EINE LIZENZ GÜLTIG?
EIN: Eine Fernsehlizenz ist vor Beginn des Lizenzjahres eines Lizenzinhabers im Voraus zu zahlen. Eine Lizenz ist ein Jahr gültig und der Lizenzzeitraum ist auf der Lizenz angegeben.
F: WAS IST EIN FERNSEHGERÄT IM SINNE DES RUNDFUNKGESETZES?
A: Jedes Gerät, das so konstruiert oder angepasst ist, dass es in der Lage ist, ein Fernsehsignal zu empfangen. Dazu gehört ein PC mit einer TV-Tunerkarte oder ein Videorecorder (VCR), der an einen Monitor oder Fernsehbildschirm angeschlossen ist.
F: WAS SIND DIE JÄHRLICHEN LIZENZGEBÜHREN?
EIN: R265.00 pro Jahr für eine Inlands-, Geschäfts-, Händler-, Leasinggeber- oder Mobilfernsehlizenz und R74.00 pro Jahr für eine konzessionäre TV-Lizenz.
F: WOHER WEIß ICH, WANN ICH MEINE TV-LIZENZ ERNEUERN MUSS?
A: Die SABC versendet Verlängerungsbenachrichtigungen ±2 Monate im Voraus. Der Nichterhalt einer solchen Mitteilung ist jedoch kein Grund für die Nichtverlängerung oder verspätete Verlängerung.
F: WAS BENÖTIGE ICH, WENN ICH MEINE LIZENZ ERNEUERE?
A: Bei der Verlängerung muss man seine bestehende TV-Lizenz, eine Kopie davon oder eine Verlängerungsmitteilung vorlegen.
F: KANN MAN DIE LIZENZGEBÜHR IN RATEN BEZAHLEN?
EIN: Ja – aber bei der ersten Beantragung einer Fernsehlizenz ist die volle Jahresgebühr in Höhe von R265.00 zu entrichten. Danach kann eine inländische Lizenz in monatlichen Raten von R28.00 pro Monat bezahlt werden. Eine Konzessionslizenz in Höhe von R74,00 ist jedoch nur in Form eines Pauschalbetrags zu zahlen – nicht in monatlichen oder vierteljährlichen Raten.
F: WAS PASSIERT, WENN ICH MEINE FERNSEHGEBÜHREN NICHT BEZAHLE?
A: Überfällige Konten werden den Anwälten der SABC zum Inkasso übergeben. Bei Zahlungsverzug wird einem Konto eine Vertragsstrafe von 10% pro Monat bis maximal 100% pro Jahr auferlegt.
Q: WAS SIND DIE RECHTLICHEN KONSEQUENZEN EINES VERSTOßES GEGEN DAS TV-LIZENZGESETZ?
A: Jeder, der vor Gericht wegen Nichteinhaltung des Gesetzes für schuldig befunden wird, kann zu einer Geldstrafe von höchstens R500.00 oder zu einer Freiheitsstrafe von bis zu sechs Monaten oder beidem verurteilt werden.
F: UNSERE FAMILIE HAT MEHR ALS EINEN FERNSEHER. WIE VIELE TV-LIZENZEN BENÖTIGEN WIR?
A: Pro Haushalt ist eine einzige inländische Lizenz erforderlich, sofern: Alle so lizenzierten Sets nur in den Wohnräumen des Lizenzinhabers verwendet werden; Alle so lizenzierten Sets werden nur von Familienmitgliedern des Lizenzinhabers verwendet.
Q: WER GILT ALS „MITGLIED DER FAMILIE“?
A: Alle Personen, die bei dem Bewilligungsinhaber ihren ständigen Wohnsitz haben und von ihm abhängig sind und vom Bewilligungsinhaber einer gesetzlichen Unterhaltspflicht unterliegen, sind in seinem Namen von der einzigen inländischen Bewilligung erfasst. Mit anderen Worten, Personen wie erwachsene (nicht unterhaltsberechtigte) Kinder, die ihren eigenen Lebensunterhalt verdienen, aber bei ihren Eltern wohnen, ältere Eltern, die eine Rente oder ein eigenes Einkommen erhalten und mit ihren erwachsenen Kindern leben, und bei einer Familie lebende Boarder / Mieter haften gesondert für die Zahlung von Fernsehgebühren für Fernsehgeräte, die sich in ihrem Besitz befinden oder von ihnen verwendet werden.
F: IST EINE FERNSEHLIZENZ VON EINEM LIZENZINHABER AUF EINEN ANDEREN ÜBERTRAGBAR?
EIN: Nein, AUßER zwischen Ehegatten oder zwischen „Lebenspartnern“ in einer dauerhaften Beziehung, die denselben Wohnsitz teilen, nach dem Tod eines Ehemanns / einer Ehefrau oder eines Partners.
F: DARF MAN DIE TV-LIZENZ EINER ANDEREN PERSON VERWENDEN, UM EIN FERNSEHGERÄT ZU KAUFEN?
A: NIEMAND braucht eine eigene Lizenz, es sei denn, man ist Familienmitglied eines Lizenzinhabers.
F: BENÖTIGEN UNVERHEIRATETE „LEBENSPARTNER“, DIE ZUSAMMENLEBEN, SEPARATE LIZENZEN, WENN SIE MEHR ALS EIN FERNSEHGERÄT HABEN?
EIN: Nein – eine einzige inländische Lizenz ist erforderlich, vorausgesetzt, dass die Partner der SABC eine Standard-eidesstattliche Erklärung vorlegen, die ihren Status als unverheiratete Parteien einer Lebenspartnerschaft bestätigt.
F: WER QUALIFIZIERT SICH FÜR EINE KONZESSIONÄRE INLÄNDISCHE FERNSEHLIZENZ?
A: Man muss bei der SABC eine solche Lizenz beantragen und die vorgeschriebenen Unterlagen mit dem Antrag einreichen. Diejenigen, die sich qualifizieren, sind: Empfänger eines Sozialzuschusses des Staates auf der Grundlage einer alten oder behinderten Person oder eines Kriegsveteranen im Sinne des Sozialhilfegesetzes von 1992; eine Person von 70 Jahren oder älter, ab Beginn des ersten Lizenzjahres nach dem 70. Lebensjahr, vorbehaltlich bestimmter Bestimmungen.
F: WELCHE UNTERLAGEN MUSS ICH MIT MEINEM ANTRAG AUF EINE SOLCHE KONZESSION VORLEGEN?
EIN: Folgende Unterlagen sind erforderlich: Im Falle des Erhalts eines staatlichen Alters-, Invaliditäts- oder Kriegsveteranenstipendiums, Bestätigung davon in Form eines Schreibens des Ministeriums für soziale Entwicklung, Angabe des Datums, ab dem der Zuschuss erhalten wird. Im Falle einer Person ab 70 Jahren eine ordnungsgemäß ausgefüllte und beglaubigte eidesstattliche Erklärung (eidesstattliche / feierliche Erklärung), die die Lebensbedingungen des Antragstellers bestätigt. Teilt sich der Antragsteller (und sein Ehegatte) eine Wohnung mit einer anderen Familie, wird eine Konzession nur gewährt, wenn diese Familie über eine eigene, gültige (bezahlte) Fernsehlizenz verfügt.
F: DECKT MEINE INLÄNDISCHE FERNSEHLIZENZ DIE FERNSEHER IN MEINEM FERIENHAUS AB?
A: Eine zusätzliche Lizenzgebühr zum vollen Jahrestarif von R265.00 ist auf das bestehende inländische Fernsehlizenzkonto eines Lizenzinhabers für ein oder mehrere Fernsehgeräte in einem Ferienhaus oder in zusätzlichen Wohngebäuden zu zahlen. Die inländische TV-Lizenz des Lizenzinhabers wird entsprechend gebilligt, um die physische Adresse dieser zusätzlichen Wohnräume widerzuspiegeln.
F: DECKT MEINE KONZESSIONÄRE INLANDSLIZENZ DIE FERNSEHER IN MEINEM FERIENHAUS AB?
A: Nein. Die Konzession gilt nur für den ständigen Wohnsitz des Konzessionsnehmers. Eine zusätzliche Lizenzgebühr zum vollen Jahrestarif von R265.00 ist auf das bestehende konzessionäre TV-Lizenzkonto eines Lizenzinhabers für ein oder mehrere Fernsehgeräte in einem Ferienhaus oder in zusätzlichen Wohngebäuden zu zahlen. Die konzessionäre TV-Lizenz des Lizenzinhabers wird entsprechend gebilligt, um die physische Adresse dieser zusätzlichen Wohnräume widerzuspiegeln.
F: WAS KANN EIN TV-LIZENZ-INSPEKTOR VON MIR VERLANGEN, WENN ICH MEINE RÄUMLICHKEITEN BESUCHE?
EIN: Das Rundfunkgesetz sieht vor, dass das SABC von einer Person, die ein Fernsehgerät verwendet, oder von einer Person, die Eigentümer oder Nutzer von Räumlichkeiten ist, in denen ein Fernsehgerät verwendet wird, verlangen kann, dass sie die Informationen bereitstellt, die vorgeschrieben oder erforderlich sind, um festzustellen, ob das Gesetz eingehalten wird. Möglicherweise müssen Sie Ihre TV-Lizenz, Ihren Personalausweis und/oder Ihre TV-Lizenz-Kontonummer angeben. Auf Wunsch muss ein Fernsehgerät zur Inspektion vorgelegt werden. Informationen wie Empfangsnummern, Anzahl der Fernsehgeräte, Adressen usw. können ebenfalls angefordert werden, um die Gültigkeit einer Fernsehlizenz zu bestimmen. Autorisierte TV-Lizenzinspektoren können alle Räumlichkeiten betreten, um eine Inspektion durchzuführen.
F: WAS PASSIERT, WENN ICH VON EINEM TV-LIZENZPRÜFER OHNE LIZENZ ERWISCHT WERDE?
A: Jeder, der im Besitz eines Fernsehgeräts ohne gültige TV-Lizenz ist, muss die jährliche Lizenzgebühr zuzüglich einer Strafe in Höhe des Doppelten der Lizenzgebühr entrichten.
F: SIND EINIGE PERSONEN ODER EINRICHTUNGEN VON DER ZAHLUNG VON LIZENZGEBÜHREN BEFREIT?
A: Ja. Öffentliche Schulen sind die EINZIGEN Bildungseinrichtungen, die von der gesetzlichen Verpflichtung zur Fernsehlizenz befreit sind. Privatschulen, Universitäten und andere tertiäre Bildungseinrichtungen, Krankenhäuser, Alten- oder Pflegeheime, Wohltätigkeitsorganisationen und Kirchen oder religiöse Organisationen sind NICHT ausgenommen. Wenn das Fernsehgerät (Fernsehgerät und Videorecorder) durch Entfernen der Empfangsfähigkeit (Signalempfänger oder „Tuner“) „denaturiert“ wurde, ist keine Fernsehlizenz erforderlich.
F: WIE WIRD EIN FERNSEHGERÄT „DENATURIERT“, SO DASS KEINE TV-LIZENZ ERFORDERLICH IST?
EIN: Durch das Entfernen des „Tuners“ eines Fernsehgeräts kann es kein Fernsehsignal empfangen und ist daher von der Notwendigkeit einer Lizenzierung befreit. Eine schriftliche Mitteilung an die SABC über eine solche Denaturierung muss durch einen dokumentarischen Nachweis in Form eines Schreibens / einer Rechnung / einer Quittung einer seriösen TV-Werkstatt oder eines Installateurs belegt werden. Eine Zahlung in Höhe von R300.00 muss einem solchen Antrag bei der SABC beiliegen, woraufhin ein bevollmächtigter Vertreter entsandt wird, um die Fernsehgeräte des Antragstellers zu inspizieren. Nach Erhalt der Bestätigung des Vermittlers, dass der Antragsteller KEINE Fernsehempfangsgeräte in seinem Besitz hat, wird er für den Rest des laufenden Lizenzzeitraums von der Zahlung der Lizenzgebühren befreit. Verlangt ein Lizenzinhaber danach, dass diese Befreiung verlängert wird, so ist jährlich drei Monate vor Ablauf eines jeden Lizenzjahres ein schriftlicher Antrag in Form einer eidesstattlichen Erklärung zu stellen, in der bestätigt wird, dass der Antragsteller noch keine TV-Empfangseinrichtung besitzt. Sollte ein autorisierter Inspektor die Räumlichkeiten eines befreiten Lizenzinhabers besuchen und feststellen, dass die Empfangsfähigkeit seiner TV-Geräte wiederhergestellt wurde, haftet er für die Zahlung aller anwendbaren Lizenzgebühren und Strafen zuzüglich einer Inspektionsgebühr in Höhe von R300,00.
F: BENÖTIGE ICH EINE TV-LIZENZ, WENN MEIN GERÄT NUR ZUM ANSEHEN VON VIDEOS VERWENDET WIRD? WAS MUSS ICH TUN, WENN ICH KEINE TV-LIZENZ BEZAHLEN MÖCHTE?
A: Wofür ein Fernsehgerät verwendet wird, ist im Hinblick auf die gesetzliche Haftung für die Zahlung von Fernsehgebühren unerheblich. Solange man Fernsehempfangsgeräte im Besitz hat, bleibt eine Lizenz zahlbar. Wenn man keine Lizenz bezahlen möchte, muss die SABC davon überzeugt sein, dass man keine Fernsehempfangsgeräte in seinem Besitz hat, weil solche Geräte entweder entsorgt oder denaturiert wurden.
F: WANN IST KEINE TV-LIZENZ MEHR ERFORDERLICH? WAS MUSS MAN TUN, UM EINE LIZENZ ZU KÜNDIGEN?
A: Wenn man sein(e) Fernsehgerät(e) verkauft oder anderweitig veräußert hat(haben), ist keine TV-Lizenz mehr erforderlich. Der SABC muss auf einem vorgeschriebenen Formular (Affidavit) über die geänderten Umstände informiert werden. Keine Lizenz wird gekündigt, solange noch Gelder auf einem Konto ausstehen.
F: AUF WELCHER GRUNDLAGE ZAHLT EIN UNTERNEHMEN LIZENZGEBÜHREN FÜR FERNSEHGERÄTE?
A: Im Gegensatz zu privaten Haushalten zahlen Unternehmen pro von ihnen genutztem Fernsehgerät.
F: AUF WELCHER GRUNDLAGE ZAHLEN TV-HÄNDLER LIZENZGEBÜHREN?
A: Ein Händler benötigt eine einzige Händlerlizenz (Demonstrationslizenz), die die zum Verkauf angebotenen Fernsehgeräte abdeckt. Für andere TV-Geräte, die auf dem Gelände verwendet werden, ist eine separate Business-Lizenz erforderlich. Ein Händler, der ein Fernsehgerät an einen nicht lizenzierten Käufer verkauft, haftet für jedes verkaufte Gerät mit einer Strafe von R3 000 bis R10 000.
F: WAS SIND DIE PFLICHTEN EINES LIZENZINHABERS BEIM UMZUG AN EINE NEUE ADRESSE?
A: Der SABC muss innerhalb von 30 Tagen schriftlich über eine Adressänderung informiert werden.
F: WIE WERDEN ADRESSÄNDERUNGEN UND ANDERE TV-LIZENZINFORMATIONEN AN DIE SABC ÜBERMITTELT?
A: Alle Mitteilungen an die SABC müssen schriftlich erfolgen und gerichtet sein an: The Manager, Television Licenses, SABC, Private Bag X60, Auckland Park 2006; oder per Post an: JHZ153K, SABC, Auckland Park; oder per Fax/E-Mail an die Nummern/Adressen auf der TV-Lizenzkarte der SABC.
F: WAS PASSIERT, WENN EINE BANK EINEN SCHECK FÜR DIE ZAHLUNG DER TV-LIZENZ ENTEHRT?
A: Ein Betrag von R100.00 ohne Mehrwertsteuer ist vom Lizenzinhaber pro entehrtem Scheck zu zahlen, der von seinen Bankiers oder Paypoints an die SABC zurückgesandt wird.
F: WIE UND WO KANN EINE TV-LIZENZ BEZAHLT WERDEN?
A: Einzelheiten zu Zahlungsoptionen und Paypoints finden Sie auf der Rückseite Ihres TV-Lizenzkontoauszugs.