MITTEILUNG AN EXPORTEURE

Diese Mitteilung dient zur Information von Exporteuren, Agenturen und Institutionen, die in Nigeria an der Exportförderung beteiligt sind.

  1. Im weltweiten Exportgeschäft geht es vor allem um Dokumentation. Dies liegt daran, dass viel Vertrauen in Dokumente in Bezug auf Preis, Menge, Verpackung, Versand / Bewegung, Herkunft usw. gesetzt wird., um die Einhaltung der festgelegten Verfahren zu bestätigen. Der Käufer benötigt zum Beispiel Dokumente, die es ihm ermöglichen, die Waren in seinem Land zu löschen, während der Verkäufer / Exporteur Dokumente benötigt, um sicherzustellen, dass er bezahlt wird. Folglich dürfen Waren nicht an Bestimmungsorte außerhalb Nigerias ausgeführt werden, es sei denn, der Ausführer hat die vorgeschriebenen Dokumentationspflichten erfüllt.
  2. Jeder, der bereit ist, Exportgeschäfte zu tätigen, muss sich beim Nigerian Export Promotion Council (NEPC) registrieren lassen.
  3. Ein Exporteur muss das Formular NXP bei einem autorisierten Händler (einer Handels- oder Handelsbank) seiner Wahl ausfüllen und registrieren.
  4. Mit dem Ausfüllen des Formulars NXP soll Folgendes sichergestellt werden:
    • Die auszuführenden Waren entsprechen den Erwartungen des Käufers (Bestellung), da die Waren einer Inspektion durch die zuständigen Regierungsbehörden unterzogen werden. Abhängig von den Exportgütern sind dies: Pflanzenquarantäne (Bundeslandwirtschaftsministerium), Bundesproduktkontrolldienst (Bundesministerium für Handel und Tourismus), Nationale Agentur für Lebensmittel und Drogen (Bundesgesundheitsministerium) und Normungsorganisation von Nigeria (SON).
    • dass nur Waren versendet wurden, die die Bestellung des Käufers erfüllt haben – der nigerianische Zolldienst wird beim Versand eine Kopie des Formulars ordnungsgemäß beglaubigen.
    • dass die dem Exporteur zustehenden Erlöse (Zahlungen) innerhalb von 90 Tagen nach Versand der Waren ordnungsgemäß zurückgeführt und seinem Hauskonto bei dem autorisierten Händler gutgeschrieben werden, der das Formular NXP verwendet oder registriert hat.
  5. Exporteure dürfen Devisen für die folgenden Exportförderungsaktivitäten auf ihre Domizilkonten belasten:
    • Geschäftsreisekostenzuschuss
    • Exportorientierte Geschäftsreisen, die von der Bank, bei der die Domizilkonten geführt werden, ordnungsgemäß zertifiziert und genehmigt wurden.
    • Exportbezogene Aktivitäten wie Handelsmissionen, Messen, Exportmarketing, Forschung usw.
    • Der Exporteur ist auch verpflichtet, einen Teil oder den gesamten Exporterlös auf diesem Domizilkonto für Naira an einen autorisierten Händler zu dem auf dem Autonomen Devisenmarkt (AFEM) geltenden Ankaufskurs zu verkaufen.
    • Ausfuhrerlöse aus Domizilkonten könnten vom Ausführer auch für Einfuhren verwendet werden, sofern die Erlöse in erster Instanz vollständig zurückgeführt wurden.

Verfahren und Dokumentationsanforderungen

Im Folgenden sind die grundlegenden Dokumentationsanforderungen für ein Exportgeschäft aufgeführt:

    • Ein vollständig ausgefülltes Formular NXP
    • Eine Proforma-Rechnung
    • Ein Kaufvertrag/ Eine Kaufvereinbarung, falls zutreffend
    • NEPC-Registrierungsbescheinigung
    • Einschlägiges Qualitätszertifikat, ausgestellt von einer oder mehreren der in 1(d) genannten Agenturen)(1)
    • Versanddokumente wie z.B. Ausgangs-, Frachtbrief, etc.
    • Sonstige Bescheinigungen, z.B. Formblatt EUR-1

Verteilung des Formblatts NXP

Der Ausführer füllt ein Formblatt NXP mit folgenden Angaben aus:

    • Name und Anschrift des Ausführers
    • NEPC-Nummer
    • Beschreibung der auszuführenden Waren
    • Mengen und Maße
    • Stückkosten der Waren
    • Gesamtkosten der Waren
    • Sonstige Gebühren, falls zutreffend
    • Beförderungsart
    • Name und Anschrift des Käufers (Empfängers)
    • Bestimmungsland
    • Andere Dokumente wie Pflanzengesundheitszeugnisse, SON-Zertifikat, NAFDAC usw.

Das Formular NXP wird in sechs (6) Exemplaren ausgefüllt. Die verarbeitende Bank behält die erste Kopie und die zweite Kopie wird an die Zentralbank von Nigeria (CBN) gesendet. Nach der Extraktion der relevanten Informationen wird dieselbe Kopie an die Nationale Seeschifffahrtsbehörde (NMA) weitergeleitet. Das dritte, vierte, fünfte und sechste Exemplar wird an den Nigeria Customs Service (NCS) gesendet. Nach dem Versand der Waren und der erforderlichen Vermerke durch das NCS werden die Kopien unverzüglich an das CBN, den Nigerian Exports Promotion Council (NEPC) und den Exporteur versandt, während eine Kopie vom NCS aufbewahrt wird.

Wiedergutmachung des Exporterlöses

Der Erlös sollte innerhalb von neunzig (90) Tagen nach Versand mit entsprechenden Fax- oder E-Mail-Nachrichten, die den Erhalt des Erlöses belegen, auf ein Domizilkonto für Exporterlöse bei der verarbeitenden Bank zurückgeführt werden. Die Banken sind verpflichtet, den Eingang solcher Erlöse unverzüglich bei der Zentralbank von Nigeria zu bestätigen.

Ausfuhranreize

Im Rahmen der Bestimmungen des Haushaltsplans 1999 werden die verschiedenen Ausfuhranreize und -mittel in das neue Manufacture-in-Bond-System konsolidiert, wobei die Zahlung von Baranreizen an die Ausführer durch die Einführung einer Handelszollgutschrift ersetzt wird.

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