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Codal Reference

Sec. 24C, Sec. 24D, Sec. 27D(2), Sec. 27D(5), Sec. 28(A) (7) (c), Sec. 28(B) (5) (c) und Sec. 39A des National Internal Revenue Code (NIRC)

Sec. 24C:

(C) Veräußerungsgewinne aus dem Verkauf von nicht an der Börse gehandelten Aktien. – Unbeschadet der Bestimmungen von Abschnitt 39 (B) wird hiermit eine endgültige Steuer zu den nachstehenden Sätzen auf die Nettokapitalgewinne erhoben, die im Steuerjahr aus dem Verkauf, Tausch, Tausch oder einer sonstigen Veräußerung von Aktien
an einer inländischen Gesellschaft erzielt wurden, mit Ausnahme von Aktien, die über die Börse verkauft oder veräußert werden
.

“ Nicht über P100,000 …………………………………… 5%
„Auf jeden Betrag über P100,000 ……….. 10%

Sec. 24D:

„(D) Veräußerungsgewinne aus dem Verkauf von Immobilien. –

„(1) Im Allgemeinen. – Ungeachtet der Bestimmungen von Abschnitt 39 (B) wird hiermit eine endgültige Steuer in Höhe von sechs Prozent (6%) auf der Grundlage des Bruttoverkaufspreises oder des aktuellen Marktwerts, wie in 24 gemäß Abschnitt 6 (E) dieses Kodex festgelegt, auf Kapitalgewinne erhoben, von denen angenommen wird, dass sie aus dem Verkauf, Tausch oder einer anderen Veräußerung von Immobilien auf den Philippinen erzielt wurden, die als Kapitalvermögen eingestuft sind, einschließlich Pacto de Retro-Verkäufen und anderen Formen bedingter Verkäufe: Vorausgesetzt, dass die Steuerschuld, falls vorhanden, auf Gewinne aus Verkäufen oder anderen Veräußerungen von Immobilien an
die Regierung oder eine ihrer politischen Unterabteilungen oder Agenturen oder an staatliche oder kontrollierte Unternehmen entweder nach Abschnitt 24 (EIN) oder nach diesem Unterabschnitt, nach Wahl des Steuerpflichtigen;

„(2) Ausnahme. – Ungeachtet der gegenteiligen Bestimmungen von Absatz (1) dieses Unterabschnitts sind Kapitalgewinne, von denen angenommen wird, dass sie aus dem Verkauf oder der Veräußerung ihres Hauptwohnsitzes durch natürliche Personen erzielt wurden, deren Erlös innerhalb von achtzehn (18) Kalendermonaten ab dem Datum des Verkaufs oder der Veräußerung vollständig für den Erwerb oder den Bau eines neuen Hauptwohnsitzes verwendet wird, von der nach diesem Unterabschnitt auferlegten Kapitalertragsteuer befreit: Vorausgesetzt, dass die historischen
Kosten oder die angepasste Basis der verkauften oder veräußerten Immobilie auf den neuen Hauptwohnsitz übertragen werden, der gebaut oder erworben wurde: Vorausgesetzt, dass der Kommissar vom Steuerpflichtigen innerhalb von dreißig (30) Tagen ab dem Datum des Verkaufs oder der Veräußerung ordnungsgemäß benachrichtigt wurde durch eine vorgeschriebene Erklärung seiner Absicht,
die hierin erwähnte Steuerbefreiung in Anspruch zu nehmen: Vorausgesetzt, noch weiter, dass die genannte Steuerbefreiung nur einmal alle zehn (10) Jahre: Vorausgesetzt schließlich, dass, wenn der Erlös aus dem Verkauf oder der Veräußerung nicht vollständig genutzt wird, der Teil des Gewinns, von dem angenommen wird, dass er aus dem Verkauf oder der Veräußerung erzielt wurde
, der Kapitalertragsteuer unterliegt. Zu diesem Zweck wird der Bruttoverkaufspreis oder der Marktwert zum Zeitpunkt des Verkaufs, je nachdem, welcher Wert höher ist, mit einem Bruchteil multipliziert, den der nicht in Anspruch genommene Betrag zum Bruttoverkaufspreis hat, um den steuerpflichtigen Teil zu bestimmen, und die nach Absatz (1) von
dieses Unterabschnitts vorgeschriebene Steuer wird darauf erhoben.

Abschnitt 27D Absatz 2:

Veräußerungsgewinne aus dem Verkauf von Aktien, die nicht an der Börse gehandelt werden. – Unbeschadet der Bestimmungen von Abschnitt 39 (B) wird hiermit eine endgültige Steuer zu den nachstehenden Sätzen auf die Nettoveräußerungsgewinne erhoben, die im Steuerjahr aus dem Verkauf, Tausch, Tausch oder einer sonstigen Veräußerung von Aktien einer inländischen Gesellschaft erzielt wurden, mit Ausnahme von Aktien, die über die Börse verkauft oder veräußert wurden.

“ Nicht über P100,000 …………………………………… 5%
„Auf jeden Betrag über P100,000 ……….. 10%

Abschnitt 27D Absatz 5:

„(5) Veräußerungsgewinne aus dem Verkauf, Tausch oder der Veräußerung von Grundstücken und / oder Gebäuden. – Eine endgültige Steuer von sechs Prozent (6%) wird hiermit auf den Gewinn erhoben, der vermutlich aus dem Verkauf, Tausch oder der Veräußerung von Grundstücken und / oder Gebäuden erzielt wurde, die nicht tatsächlich im Geschäft einer Körperschaft verwendet werden und als Kapitalvermögen behandelt werden, basierend auf dem Bruttoverkaufspreis oder dem Marktwert gemäß Abschnitt 6 (E) dieses Kodex, je nachdem, welcher höher ist, dieser Grundstücke und / oder Gebäude.

Abschnitt 28 Buchstabe A Ziffer 7 Buchstabe c:

„(c) Veräußerungsgewinne aus dem Verkauf von Aktien, die nicht an der Börse gehandelt werden. – Unbeschadet der Bestimmungen von Abschnitt 39 (B) wird hiermit eine endgültige Steuer zu den nachstehenden Sätzen auf die Nettoveräußerungsgewinne erhoben, die im Steuerjahr aus dem Verkauf, Tausch, Tausch oder einer sonstigen Veräußerung von Aktien einer inländischen Gesellschaft erzielt wurden, mit Ausnahme von Aktien, die über die Börse verkauft oder veräußert wurden.

“ Nicht über P100,000 …………………………………… 5%
„Auf jeden Betrag über P100,000 ……….. 10%

Sek . 39A des National Internal Revenue Code (NIRC):

SEK. 39. Kapitalgewinne und -verluste. – „(Definition. – Wie in diesem Titel verwendet – „(1) Kapitalvermögen. – Bedeutet der Ausdruck ‚Kapitalvermögen‘ Eigentum des Steuerpflichtigen (unabhängig davon, ob es mit seinem Gewerbe oder Geschäft verbunden ist oder nicht), umfasst jedoch nicht Handelsbestände des Steuerpflichtigen oder andere Vermögenswerte, die ordnungsgemäß in das Inventar des Steuerpflichtigen aufgenommen würden, wenn sie am Ende des Steuerjahres vorhanden wären, oder Eigentum, das vom Steuerpflichtigen hauptsächlich zum Verkauf an Kunden im Rahmen seines normalen Handels- oder Geschäftsverkehrs gehalten wird, oder Eigentum, das im Handel oder Geschäft verwendet wird, von einer Art, die der Abschreibungsberichtigung gemäß Abschnitt 34 Buchstabe F unterliegt; oder Immobilien, die im Handel oder Geschäft des Steuerpflichtigen verwendet werden.

„(2) Netto-Kapitalgewinn. – Bedeutet der Ausdruck ‚Nettoveräußerungsgewinn‘
den Überschuß der Gewinne aus Verkäufen oder Umtausch von Kapitalvermögen
gegenüber den Verlusten aus solchen Verkäufen oder Umtausch.

„(3) Netto-Kapitalverlust. – Bedeutet der Ausdruck ‚Nettokapitalverlust‘
den Überschuß der Verluste aus Verkäufen oder Umtausch von Kapitalvermögen
gegenüber den Gewinnen aus solchen Verkäufen oder Umtausch.

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